SATZUNG

§ 1 Allgemeines

  • 1.1. Der Fanclub führt den Namen "Komakolonne Ost-Berlin". Dieser Name ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zusammen mit dem Fanclub-Logo als Marke eingetragen.
  • 1.2. Die Komakolonne Ost-Berlin wurde am 09.September 1988 in Berlin gegründet und ist ein Zusammenschluss der Union-Fanclubs Berliner Eintracht, Berliner Pogo-Skandale, S.F.C.Hutze und Karlshorst 81.
  • 1.3. Mit Wirkung vom 09.07.2001 hat sich der Fanclub beim 1.FC Union Berlin e.V. registrieren lassen und ist seit dem ein eingetragener Union-Fanclub (EUFC).
  • 1.4. Um den Status EUFC zu behalten, muss der Fanclub aus wenigstens 15 volljährigen Personen bestehen und mindestens 90% der Fanclubmitglieder müssen beim 1.FC Union Berlin e.V. ordentliches Mitglied sein.

§ 2 Rechtsform und Vereinszweck

  • 2.1. Der Fanclub ist kein eingetragener Verein und somit ein nichtrechtsfähiger Verein. Die Umwandlung zum rechtsfähigen Verein kann nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • 2.2. Der Zweck des Fanclubs ist auf die Unterstützung des 1.FC Union Berlin e.V. und des Fußballsports gerichtet.
  • 2.3. Der Fanclub ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral.

§ 3 Vereinsmittel

  • 3.1. Zur finanziellen Absicherung von gemeinsamen Fahrten und Unternehmungen kann der Fanclub durch Aktionen finanzielles Kapital erwirtschaften. Ansonsten verfolgt der Fanclub keine wirtschaftlichen Ziele.
  • 3.2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fanclubs fremd sind, begünstigt werden.
  • 3.3. Das Vereinsvermögen unterliegt der Verwaltung des Vorstandes. Außergewöhnliche Ausgaben müssen mit dem Beirat mehrheitlich abgestimmt werden.
  • 3.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 3.5. Zur Prüfung der Vereinsmittel wählt die Mitgliederversammlung einen Revisor. Die Amtszeit des Kassenprüfers ist an die Amtszeit des Vorstandes gekoppelt. Der Revisor muss Vereinsmitglied sein.
  • 3.6. Der Revisor ist berechtigt, jederzeit die Kasse des Vereins sowie die Rechnungsunterlagen zu prüfen. Eine solche Prüfung muss der Revisor vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durchführen und dieser über das Ergebnis berichten.

§ 4 Satzungshoheit

  • 4.1. Der Fanclub und seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des 1.FC Union Berlin e.V. in der jeweils gültigen Fassung, soweit deren Inhalt auf den Fanclub anwendbar ist.
  • 4.2. Eine Änderung der Fanclub-Satzung bedarf nicht der Zustimmung des Präsidiums des 1.FC Union.
  • 4.3. Entspricht der Fanclub nicht mehr den Inhalten der Satzung des 1.FC Union Berlin e.V., verliert der Fanclub die Stellung als eingetragener Union -Fanclub.
  • 4.4. Der Fanclub verpflichtet sich, das Logo des 1.FC Union Berlin e.V. nicht zu kommerziellen Zwecken zu verwenden. Eine Nutzung des Logos muss immer dem 1.FC Union Berlin e.V. mitgeteilt und von diesem schriftlich genehmigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  • 5.1. Eine Mitgliedschaft kann grundsätzlich jede natürliche Person beantragen, die Mitglied des 1.FC Union Berlin ist. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft wird automatisch die Satzung des Fanclubs anerkannt.
  • 5.2. Über die Aufnahme entscheidet eine einberufene Mitgliederversammlung. Dort müssen sich mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für eine Aufnahme entscheiden. Bei einer Aufnahme ist vom neuen Mitglied eine durch die Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu bezahlen. Bei Ablehnung der Aufnahme sind die Mitglieder nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe zu nennen.
  • 5.3. Die Aufnahme gilt zunächst probeweise bis zur Mitgliederversammlung des nächstfolgenden Jahres. Innerhalb dieser Zeit kann der Vorstand die Aufnahme widerrufen. Der Widerruf ist der Mitgliederversammlung ohne Angabe der Gründe bekanntzugeben und ist unanfechtbar. Ansonsten beinhaltet die Probemitgliedschaft genau die gleichen Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
  • 5.4. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Monatsende beendet werden. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Gelder des Vereinskontos. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Fanclub von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
  • 5.5. Sollte ein Vereinsmitglied mit der Zahlung von mehr als 3 Monatsbeiträgen in Rückstand geraten und trotz Mahnung seinen Zahlungsrückstand nicht begleichen, kann diese Person von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch auf Grund von groben Satzungsverstößen oder sonstigem vereinsschädigenden Verhalten erfolgen.
  • 5.6. Ein Ausschlussbeschluss kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • 6.1. Die Mitglieder nehmen aktiv am Fanclubleben im Rahmen der Satzung teil. Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
  • 6.2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Fanclubs zu wahren. Jedes Mitglied haftet gegenüber dem Fanclub für jeden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden.
  • 6.3. Die Mitglieder verpflichten sich, den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag spätestens bis zum 20.Tag des laufenden Monats zu zahlen.
  • 6.4. Es kann beantragt werden, die Höhe des Mitgliedsbeitrages zu halbieren. Diesen Antrag muss der Vorstand mehrheitlich genehmigen. Die Beitragsermäßigung gilt maximal für den Zeitraum des laufenden Geschäftsjahres und kann auf Antrag jährlich verlängert werden.
  • 6.5. Sollte ein Vereinsmitglied länger als 8 Wochen nicht in der Lage sein, seine Mitgliedschaftsrechte und –Pflichten auszuüben, kann durch den Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft für eine Zeit von höchstens 2 Jahren beschlossen werden. In dieser Zeit bleibt das Mitglied von der Beitragspflicht befreit.
  • 6.6. Die Pflicht der ordentlichen Union -Mitglieder zur Zahlung eines Mitgliederbeitrages an den 1.FC Union bleibt explizit bestehen.
  • 6.7. Der Fanclub haftet nicht für satzungswidriges Verhalten seiner Mitglieder.

§ 7 Fanclub - Vorstand

  • 7.1. Der Vorstand muss ausschließlich aus Fanclubmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erlischt automatisch dessen Organstellung. Diese muss schnellstmöglich neu gewählt werden.
  • 7.2. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus und müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  • 7.3. Der Fanclub-Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
    a) Vorsitzender
    b) Kassenwart
    c) Mitgliederbeauftragter
    d) Zeugwart
  • 7.4. Die Funktionsverwaltung innerhalb des Vorstandes regeln die Vorstandsmitglieder unmittelbar nach ihrer Wahl. Die Mitgliederversammlung wird von der Funktionsverteilung im Anschluss sofort unterrichtet.
  • 7.5. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • 7.6. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist durch die Mitglieder beauftragt, die Geschäfte des Vereins zu führen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
  • 7.7. Dem Vorstand ist die Möglichkeit gegeben, einen Beirat mit maximal fünf Beisitzern zu berufen. Zu den Aufgaben der Beiratsmitglieder gehören die Revision sowie die Unterstützung des Vorstandes bei laufenden Vereinsangelegenheiten. Bei Vorstandsentscheidungen sollte die Meinung der Beiratsmitglieder mit einbezogen werden. Die Amtsdauer des Beirates ist an die Amtsdauer des Vorstandes gekoppelt.
  • 7.8. Gegenüber den Mitgliedern ist der Vorstand verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben des Fanclubs durch Buchführung nachzuweisen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt jährlich durch die Mitgliederversammlung.
  • 7.9. Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Amtszeit von einem Jahr gewählt. Die zu wählenden Personen können entweder einzeln (Einzelwahl) oder zusammen (Blockwahl) gewählt werden. Über die Art der Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung unmittelbar vor der Vorstandswahl.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • 8.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung.
  • 8.2. Der Vorstand kann bei einfacher Mehrheit jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zur Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte aller Fanclubmitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung auf Grund außerordentlicher Ereignisse für erforderlich hält.
  • 8.3. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die mit der Zahlung von Beiträgen nicht mehr als einen Monat im Rückstand sind.
  • 8.4. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Für ein Abstimmungsergebnis ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
  • 8.5. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig.
  • 8.6. Über die Mitgliederversammlung und dessen Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, dass von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen muss im Protokoll der genaue Wortlaut angegeben werden.
  • 8.7. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Bericht des Kassenwart
    b) Bericht des Revisors
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Neuwahl des Vorstandes
    e) Wahl eines Revisors für das laufende Geschäftsjahr
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr
    g) Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen
    h) sonstige Anträge

Diese Fassung der Fanclubsatzung tritt am 21.01.2024 in Kraft und es werden alle früheren Satzungen aufgehoben und verlieren hiermit ihre Gültigkeit.